Zum Inhalt springen

Prüflabor für Kosmetik · Lebensmittel · Nahrungsergänzung

INCI

Pflichtangaben Kosmetik-Etikett: Vollständige Checkliste nach VO 1223/2009

In diesem Artikel

Checkliste: Pflichtangaben auf Kosmetik-Etiketten nach EU-Verordnung

Die korrekte Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln ist eine grundlegende Anforderung für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem europäischen Markt. Sie dient nicht nur der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, sondern auch dem Schutz und der umfassenden Information der Verbraucher. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-Kosmetikverordnung) legt detailliert fest, welche Informationen auf der Verpackung eines Kosmetikprodukts unverwechselbar, leicht lesbar und unauslöschlich angebracht sein müssen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist für Hersteller und Importeure, die als „Verantwortliche Person“ agieren, von entscheidender Bedeutung, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und das Vertrauen der Konsumenten zu sichern. KNB ANALYTICA unterstützt Sie bei der analytischen Überprüfung Ihrer Produkte, um die Richtigkeit der deklarierten Angaben sicherzustellen.

Die rechtlichen Grundlagen der Kosmetikkennzeichnung

Die zentrale Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung von Kosmetika in der Europäischen Union ist die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009. Artikel 19 dieser Verordnung listet alle obligatorischen Angaben auf, die auf dem Behältnis (Primärverpackung) und der äußeren Verpackung (Sekundärverpackung) erscheinen müssen. Die Verantwortung für die korrekte Kennzeichnung liegt bei der sogenannten „Verantwortlichen Person“ (VP), bei der es sich um den Hersteller, den Importeur oder eine beauftragte juristische oder natürliche Person handeln kann. Eine wesentliche Neuerung, die Hersteller beachten müssen, ist die Verordnung (EU) 2023/1545, welche die Liste der deklarationspflichtigen allergenen Duftstoffe erheblich erweitert und eine Anpassung der INCI-Listen erforderlich macht.

Detaillierte Aufschlüsselung der Pflichtangaben

Die folgenden Angaben müssen gemäß Artikel 19 auf der Verpackung eines kosmetischen Mittels vorhanden sein, um eine vollständige Konformität zu gewährleisten.

Name und Anschrift der Verantwortlichen Person

Die Kennzeichnung muss den Namen oder die Firma sowie die Anschrift der Verantwortlichen Person enthalten. Diese Adresse muss eine physische Adresse sein, unter der die VP erreichbar ist, um eine Kontaktaufnahme durch Behörden und Verbraucher zu ermöglichen. Ein Postfach ist hierfür nicht ausreichend.

  • Häufiger Fehler: Angabe eines Postfachs oder einer unvollständigen Adresse.
  • Korrekturbeispiel: PLEXUM GmbH, Breslauer Straße 350, 90471 Nürnberg.

Nenninhalt zum Zeitpunkt der Abfüllung

Der Nenninhalt muss als Gewicht (in Gramm, g) oder Volumen (in Milliliter, ml) angegeben werden. Diese Angabe ist für die meisten Produkte verpflichtend. Ausnahmen gelten für Packungen mit weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter Inhalt, für unentgeltliche Proben und für Einmalpackungen.

  • Häufiger Fehler: Fehlende oder falsche Einheit (z.B. „100“ statt „100 ml“).
  • Korrekturbeispiel: 150 ml / 50 g.

Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder Period After Opening (PAO)

Die Angabe zur Haltbarkeit ist entscheidend für die Produktsicherheit. Hierbei wird unterschieden:

  1. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): Für Produkte mit einer Haltbarkeit von 30 Monaten oder weniger. Es wird durch das Sanduhr-Symbol oder die Formulierung „Mindestens haltbar bis:“ gefolgt von Datum (Monat/Jahr oder Tag/Monat/Jahr) angegeben.
  2. Haltbarkeit nach dem Öffnen (PAO - Period After Opening): Für Produkte mit einer Haltbarkeit von über 30 Monaten. Das Symbol des offenen Tiegels, versehen mit der Angabe der Verwendungsdauer in Monaten (z.B. „12 M“), zeigt an, wie lange das Produkt nach dem ersten Öffnen sicher verwendet werden kann.
  • Häufiger Fehler: Verwendung von MHD und PAO auf demselben Produkt, obwohl nur eine Angabe erforderlich ist.
  • Korrekturbeispiel: Ein stabiles Shampoo erhält das PAO-Symbol (z.B. 12 M), eine Sonnencreme mit begrenzter Wirkstoffstabilität das MHD (z.B. 06/2026).

Chargennummer oder Kennzeichen zur Identifizierung

Jedes Produkt muss eine Chargennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen, das eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produktionscharge ermöglicht. Dies ist im Falle eines Rückrufs oder bei Qualitätsproblemen unerlässlich. Die Form (Zahlen, Buchstaben, Code) ist nicht vorgegeben, die Lesbarkeit jedoch schon.

Verwendungszweck (Funktion des Produkts)

Die Funktion des kosmetischen Mittels muss angegeben werden, es sei denn, sie geht aus der Aufmachung des Produkts eindeutig hervor. Bei einer Flasche mit der Aufschrift „Shampoo“ ist der Zweck klar. Bei einem multifunktionalen Balsam könnte eine Präzisierung wie „Pflegebalsam für trockene Hautstellen“ notwendig sein.

Liste der Bestandteile (INCI-Liste)

Die Liste der Inhaltsstoffe muss mit dem vorangestellten Wort „Ingredients“ aufgeführt werden. Die Bestandteile werden gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) deklariert. Die Reihenfolge erfolgt nach abnehmender Konzentration zum Zeitpunkt der Herstellung. Inhaltsstoffe mit einer Konzentration von unter 1 % können am Ende in beliebiger Reihenfolge aufgelistet werden. Farbstoffe werden am Schluss mit ihren CI-Nummern (Colour Index) aufgeführt.

Wichtige Neuerung: Duftstoff-Allergene nach VO (EU) 2023/1545
Die bisherige Liste von 26 deklarationspflichtigen allergenen Duftstoffen wurde auf über 80 Stoffe erweitert. Hersteller müssen ihre Rezepturen prüfen und die INCI-Listen entsprechend aktualisieren. Für das Inverkehrbringen neuer Produkte gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2026, für bereits auf dem Markt befindliche Produkte bis zum 31. Juli 2028.

  • Häufiger Fehler: Veraltete INCI-Liste, die nicht die neuen allergenen Duftstoffe berücksichtigt.
  • Korrekturbeispiel: Überprüfung der Parfümöl-Dokumentation und Ergänzung der INCI-Liste um neu deklarierungspflichtige Stoffe wie z.B. Linalyl Acetate.

Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen

Für bestimmte Inhaltsstoffe oder Produktkategorien (z.B. Haarfärbemittel, Produkte mit bestimmten UV-Filtern) sind spezielle Warnhinweise gesetzlich vorgeschrieben. Diese finden sich in den Anhängen III bis VI der EU-Kosmetikverordnung. Beispiele sind „Nicht für Kinder unter drei Jahren verwenden“ oder Anwendungshinweise für professionelle Produkte.

Herkunftsland für importierte Produkte

Für kosmetische Mittel, die außerhalb der EU hergestellt und in die EU importiert werden, muss das Herkunftsland angegeben werden (z.B. „Made in Switzerland“).

Praxis-Checkliste für die Etikettenerstellung

  • Verantwortliche Person: Name und vollständige, physische Anschrift angegeben?
  • Nenninhalt: Korrekte Angabe in Gramm (g) oder Milliliter (ml) vorhanden?
  • Haltbarkeit: Korrektes Symbol (MHD oder PAO) mit entsprechender Zeitangabe platziert?
  • Chargennummer: Eine lesbare und eindeutige Nummer zur Rückverfolgung aufgebracht?
  • Funktion: Ist der Verwendungszweck klar oder explizit genannt?
  • INCI-Liste: Ist die Liste vollständig, in korrekter Reihenfolge und auf dem neuesten Stand bezüglich der Allergen-Verordnung (EU) 2023/1545?
  • Warnhinweise: Sind alle gesetzlich geforderten Hinweise für die enthaltenen Inhaltsstoffe vorhanden?
  • Herkunftsland: Bei Importprodukten das Ursprungsland angegeben?

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Die Komplexität der Vorschriften führt in der Praxis immer wieder zu Fehlern, die teure Rückrufaktionen oder behördliche Maßnahmen nach sich ziehen können. Zu den häufigsten Versäumnissen gehören:

  1. Veraltete INCI-Deklaration: Insbesondere durch die neue Duftstoff-Verordnung sind viele bestehende Etiketten nicht mehr konform. Eine proaktive Überprüfung und Anpassung ist unerlässlich.
  2. Fehlende oder unvollständige Adresse der VP: Die Angabe einer reinen Website oder eines Postfachs genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es muss eine ladungsfähige Anschrift sein.
  3. Inkorrekte Haltbarkeitsangabe: Die Entscheidung zwischen MHD und PAO muss auf Basis valider Stabilitätsdaten getroffen werden. Eine falsche Angabe kann die Verbrauchersicherheit gefährden.
  4. Fehlende Warnhinweise: Oft werden Warnhinweise übersehen, die für bestimmte Inhaltsstoffe selbst bei geringen Konzentrationen verpflichtend sind. Ein systematischer Abgleich der Rezeptur mit den Anhängen der Verordnung ist notwendig.

Unterstützung durch KNB ANALYTICA

Die Gewährleistung der Kennzeichnungskonformität beginnt mit der analytischen Absicherung Ihrer Produktformulierung und -stabilität. KNB ANALYTICA (Betreiber PLEXUM GmbH) bietet umfassende Laboranalysen für die Kosmetikindustrie. Unsere Dienstleistungen umfassen unter anderem:

  • Stabilitätsprüfungen: Zur fundierten Bestimmung der Haltbarkeit (MHD/PAO).
  • Analytische Verifizierung von Inhaltsstoffen: Überprüfung von Konzentrationen, z.B. von Konservierungsstoffen oder UV-Filtern, deren Deklaration an Grenzwerte gebunden ist.
  • Plausibilitätsprüfungen von Kennzeichnungen: Wir unterstützen Sie bei der Überprüfung Ihrer Etiketten auf Basis der von Ihnen bereitgestellten Rezepturdaten.

Unser Leistungsspektrum erstreckt sich auch auf die Bereiche Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel. Informieren Sie sich über unseren unkomplizierten Analyse-Ablauf und die Details zur Probeneinsendung. Für eine individuelle Beratung zur analytischen Absicherung Ihrer Produkte und deren Kennzeichnung, kontaktieren Sie uns gerne.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich die neue Duftstoff-Verordnung (EU) 2023/1545 sofort umsetzen?

Nein, es gibt Übergangsfristen. Für neue kosmetische Mittel, die auf den Markt gebracht werden, müssen die neuen Kennzeichnungsregeln ab dem 31. Juli 2026 angewendet werden. Für Produkte, die sich bereits auf dem Markt befinden, gilt eine Frist bis zum 31. Juli 2028, um die Etiketten anzupassen.

Was ist der genaue Unterschied zwischen MHD und PAO?

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, wie lange ein ungeöffnetes Produkt bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist. Es wird für Produkte mit einer Gesamthaltbarkeit von unter 30 Monaten verwendet. Die Period After Opening (PAO) gibt an, wie lange ein Produkt nach dem ersten Öffnen sicher verwendet werden kann und wird für Produkte mit einer Gesamthaltbarkeit von über 30 Monaten genutzt.

Wo genau muss die Chargennummer stehen?

Die Verordnung schreibt keine exakte Position vor. Die Chargennummer muss jedoch sowohl auf dem Behältnis (z.B. Tiegel, Flasche) als auch auf der Umverpackung (z.B. Faltschachtel) angebracht sein, sofern beides vorhanden ist. Sie muss leicht auffindbar und lesbar sein.

Ist KNB ANALYTICA ein akkreditiertes Labor?

Die Akkreditierung für ausgewählte Verfahren nach DIN EN ISO/IEC 17025 wird aktiv vorbereitet, um unseren Kunden zukünftig einen noch umfassenderen Service zu bieten und die hohe Qualität unserer Analysen durch eine unabhängige Stelle bestätigen zu lassen.


Fragen zu diesem Thema? Unsere Fachleute beraten Sie persönlich: Kontakt · +49 8131 7573660 · info@knbanalytica.com.

Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag
Welcome to our store
Welcome to our store
Welcome to our store