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Big 7

LMIV Nährwertanalyse: Big 7 vs. Big 8 korrekt ausweisen

In diesem Artikel

Die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln ist für Hersteller ein zentrales Thema der Produktkonformität. Geregelt durch die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), soll sie Verbrauchern eine fundierte Kaufentscheidung ermöglichen. Im Zentrum dieser Vorschrift stehen die sogenannten „Big 7“-Nährwerte, deren Angabe verpflichtend ist. Zunehmend findet sich jedoch auch der Begriff „Big 8“, der eine Erweiterung um Ballaststoffe darstellt. Dieser Fachartikel erläutert die regulatorischen Grundlagen, definiert die Unterschiede zwischen den beiden Kennzeichnungs-Umfängen und zeigt auf, wie Hersteller durch Berechnung oder Laboranalyse zu korrekten und rechtssicheren Werten gelangen.

Gesetzliche Grundlagen: Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, bekannt als Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), harmonisiert das Lebensmittelkennzeichnungsrecht in der Europäischen Union. Ihr primäres Ziel ist es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, indem klare, verständliche und umfassende Informationen über Lebensmittel bereitgestellt werden. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist die verpflichtende Nährwertdeklaration, die in Artikel 9 (1) lit. l) verankert ist.

Seit Dezember 2016 müssen fast alle vorverpackten Lebensmittel eine Nährwerttabelle tragen. Diese Regelung soll es Konsumenten erleichtern, den Energiegehalt und die Anteile wesentlicher Nährstoffe verschiedener Produkte zu vergleichen. Die LMIV legt dabei nicht nur fest, welche Informationen anzugeben sind, sondern auch, in welcher Form und Reihenfolge dies zu geschehen hat, um eine einheitliche und leicht erfassbare Darstellung sicherzustellen.

Die "Big 7": Der verpflichtende Umfang der Nährwertdeklaration

Der Begriff „Big 7“ bezeichnet die sieben Nährwertangaben, die gemäß Anhang XV der LMIV standardmäßig auf Lebensmittelverpackungen deklariert werden müssen. Diese Angaben sind pro 100 g oder 100 ml des Produkts in einer übersichtlichen Tabelle darzustellen.

Die sieben Pflichtangaben im Detail:

  • Brennwert: Die Angabe muss sowohl in Kilojoule (kJ) als auch in Kilokalorien (kcal) erfolgen.
  • Fett: Die Gesamtmenge an Lipiden im Produkt.
  • davon gesättigte Fettsäuren: Der Anteil der gesättigten Fettsäuren am Gesamtfettgehalt.
  • Kohlenhydrate: Die Summe aller verdaulichen Kohlenhydrate, einschließlich Zuckeralkohole.
  • davon Zucker: Der Anteil aller im Lebensmittel vorhandenen Mono- und Disaccharide.
  • Eiweiß: Die Gesamtmenge an Protein.
  • Salz: Der Gesamtsalzgehalt, der auf Basis des Natriumgehalts berechnet wird (Salz = Natrium × 2,5).

Die Reihenfolge und die Einheiten (Gramm, außer beim Brennwert) sind strikt vorgegeben. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht bestehen für bestimmte Produktkategorien, wie unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat bestehen, oder Lebensmittel in Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt. Für Hersteller ist die korrekte Ermittlung und Darstellung dieser sieben Werte die Grundvoraussetzung für ein verkehrsfähiges Produkt.

Die "Big 8": Die Erweiterung um Ballaststoffe

Der Begriff „Big 8“ ist keine offizielle regulatorische Bezeichnung aus der LMIV, hat sich aber im Fachjargon etabliert. Er beschreibt die Nährwerttabelle der „Big 7“, die um eine achte Angabe ergänzt wird: die Ballaststoffe.

Nach LMIV ist die Angabe von Ballaststoffen freiwillig. Hersteller können sich entscheiden, diesen Wert zusätzlich zwischen „davon Zucker“ und „Eiweiß“ in die Tabelle aufzunehmen. Diese Freiwilligkeit endet jedoch, sobald eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe (ein sogenannter „Claim“) über Ballaststoffe auf dem Produkt gemacht wird. Wirbt ein Hersteller beispielsweise mit „hoher Ballaststoffgehalt“ oder „Ballaststoffquelle“, wird die quantitative Angabe des Ballaststoffgehalts in der Nährwerttabelle zur Pflicht.

Die Entscheidung für eine „Big 8“-Deklaration ist oft marketinggetrieben. In Zeiten eines erhöhten Gesundheitsbewusstseins bei Verbrauchern kann die Auslobung eines hohen Ballaststoffgehalts ein wichtiges Verkaufsargument sein, insbesondere bei Produkten wie Vollkornbroten, Müslis oder Hülsenfrüchten.

Berechnung oder Laboranalyse: Wege zur korrekten Nährwerttabelle

Die LMIV (Artikel 31, Absatz 4) lässt Herstellern zwei Wege offen, um die Nährwertangaben zu ermitteln. Die Wahl der Methode hängt von der Produktart, der Komplexität der Rezeptur und den internen Qualitätssicherungsstandards ab.

Methode 1: Berechnung auf Basis von Durchschnittswerten

Die Nährwerte können auf der Grundlage von bekannten und durchschnittlichen Werten der verwendeten Zutaten berechnet werden. Hierfür werden in der Regel allgemein anerkannte und etablierte Datenbanken, wie der Bundeslebensmittelschlüssel (BLS), oder die Spezifikationen der Rohstofflieferanten herangezogen. Dieser Ansatz ist kostengünstiger, birgt jedoch Unsicherheiten. Verarbeitungsprozesse wie Backen, Frittieren oder Trocknen können den Nährwertgehalt erheblich verändern (z.B. durch Wasserverlust oder Fettaufnahme), was durch eine reine Berechnung oft nur unzureichend abgebildet wird.

Methode 2: Laboranalytische Untersuchung

Die exakteste Methode ist die Analyse des Endprodukts in einem Prüflabor. Hierbei werden die Nährstoffe mittels validierter chemisch-physikalischer Verfahren direkt im Lebensmittel bestimmt. Dieser Weg ist insbesondere zu empfehlen bei:

  • Komplexen Rezepturen mit vielen Zutaten.
  • Produkten, die starke verarbeitungstechnische Veränderungen erfahren.
  • Neuentwicklungen, für die keine verlässlichen Daten vorliegen.
  • Der Notwendigkeit, berechnete Werte zu validieren und abzusichern.

Eine Laboranalyse durch ein nach Prüflabor, das nach den Grundsätzen der DIN EN ISO/IEC 17025 arbeitet wie KNB ANALYTICA liefert belastbare, dokumentierte und gegenüber Behörden verteidigungsfähige Ergebnisse. Der genaue Ablauf einer Probenuntersuchung ist dabei standardisiert und transparent.

Praxis-Checkliste: Nährwertdeklaration korrekt umsetzen

Für eine LMIV-konforme Nährwertkennzeichnung sollten Hersteller die folgenden Schritte beachten:

  1. Kennzeichnungspflicht prüfen: Fällt mein Produkt unter die allgemeinen Kennzeichnungspflichten der LMIV oder greift eine der Ausnahmeregelungen?
  2. Umfang festlegen: Sind die „Big 7“ ausreichend oder ist durch einen Claim oder aus Marketinggründen die Angabe der „Big 8“ (mit Ballaststoffen) erforderlich?
  3. Methode zur Wertermittlung wählen: Ist eine Berechnung auf Basis der Rezeptur ausreichend und valide oder ist eine Laboranalyse zur Absicherung notwendig? Bei Unsicherheiten oder komplexen Prozessen ist die Analyse der sicherere Weg.
  4. Daten ermitteln: Führen Sie die Berechnung sorgfältig durch oder beauftragen Sie ein Labor mit der Analyse. Informationen zur Probeneinsendung finden Sie auf unserer Webseite.
  5. Formatierung sicherstellen: Stellen Sie die Nährwerte in der korrekten tabellarischen Form, Reihenfolge und mit den richtigen Einheiten (pro 100 g/ml) dar.
  6. Toleranzen berücksichtigen: Die deklarierten Werte müssen den tatsächlichen Werten im Produkt entsprechen. Die EU-Kommission hat hierfür Leitlinien zu Toleranzen veröffentlicht, die bei Kontrollen durch die Überwachungsbehörden herangezogen werden.
  7. Dokumentation bereithalten: Halten Sie alle Grundlagen der Wertermittlung (Berechnungen, Analysenzertifikate, Rohstoffspezifikationen) für eventuelle behördliche Nachfragen bereit.

Häufige Fragen (FAQ) zur Nährwertanalyse

Was ist der Unterschied zwischen "Big 7" und "Big 8"?

Die „Big 7“ sind die sieben gesetzlich verpflichtenden Nährwertangaben laut LMIV (Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz). Die „Big 8“ sind eine inoffizielle Bezeichnung für die „Big 7“ plus die freiwillige Angabe von Ballaststoffen. Diese wird zur Pflicht, wenn mit dem Ballaststoffgehalt geworben wird.

Wann ist eine Laboranalyse der Berechnung vorzuziehen?

Eine Laboranalyse ist immer dann vorzuziehen, wenn die Genauigkeit einer Berechnung nicht gewährleistet werden kann. Dies ist der Fall bei neuen oder komplexen Rezepturen, bei Verarbeitungsschritten, die die Nährwerte stark beeinflussen (z.B. Hitzebehandlung), oder wenn die berechneten Werte validiert werden müssen, um rechtliche Sicherheit zu erlangen.

Wie wird der Salzgehalt bestimmt?

Im Labor wird nicht direkt der Salzgehalt (Natriumchlorid), sondern der Natriumgehalt analysiert. Der deklarierungspflichtige Salzgehalt wird anschließend über den stöchiometrischen Faktor 2,5 aus dem Natriumgehalt berechnet (Salz = Natrium x 2,5). Dieser Wert umfasst das gesamte Natrium im Produkt, unabhängig von seiner Quelle.

Muss ich Nährwerte auch im Online-Shop angeben?

Ja. Gemäß LMIV müssen alle verpflichtenden Lebensmittelinformationen, einschließlich der Nährwerttabelle, dem Verbraucher bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stehen. Das gilt auch für den Fernabsatz, also für Online-Shops oder Kataloge.

Fazit und Ihr Partner für die Nährwertanalyse

Die korrekte Nährwertkennzeichnung nach LMIV ist eine grundlegende Anforderung an die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln. Während die „Big 7“ den verpflichtenden Standard darstellen, bietet die erweiterte „Big 8“-Deklaration mit Ballaststoffen eine Möglichkeit zur produktspezifischen Auslobung. Die Entscheidung zwischen einer kostengünstigen Berechnung und einer präzisen Laboranalyse muss sorgfältig abgewogen werden, wobei die Analyse stets die höchste Sicherheit und Belastbarkeit der Daten bietet.

Für eine präzise und vorschriftskonforme Nährwertanalyse Ihrer Produkte steht Ihnen das nach Prüflabor, das nach den Grundsätzen der DIN EN ISO/IEC 17025 arbeitet von KNB ANALYTICA zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Bestimmung der Big 7 oder Big 8 und sichern Ihre Produktkonformität. Informieren Sie sich über unsere Analysen für Lebensmittel oder kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung. KNB ANALYTICA, ein Service der PLEXUM GmbH, Breslauer Strasse 350, 90471 Nürnberg, info@knbanalytica.com.


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